§1 Name, Rechtsform, Sitz
Der Verein führt den Namen: „Verein zum Erhalt der Bassumer Bäder“
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein hat seinen Sitz in Bassum.
§2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 52, Abs. 2 Satz 1, Nr. 5 und 21) der Abgabenordnung, nämlich die Förderung sportlicher und kultureller Zwecke. Dabei stehen die Förderung des Schwimmsports und die Förderung der Pflege und der Erhalt von Kulturwerten wie das Naturfreibad Bassum im Vordergrund. Zweck des Vereins ist der Erhalt der Bassumer Bäder für Freizeitschwimmen und den Schwimmsport, sowie der dazugehörigen Freiflächen, Technik und Bauwerke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein unterstützt alle Maßnahmen, die dem Erhalt der Bassumer Bäder dienen. Er fördert damit den Schwimmsport, die Regionalkultur und das Heimatgefühl. Der Verein fördert den Umweltschutz dadurch, dass er insbesondere für den Erhalt des Naturfreibades eintritt. Diese Vereinsziele sollen im Einzelnen verwirklicht werden durch:
a) Maßnahmen, Veranstaltungen oder Projekte, die der Steigerung der Attraktivität der Bassumer Bäder dienen
c) Maßnahmen oder Projekte in Zusammenhang mit der Erhaltung und der Gestaltung des Naturfreibades einschließlich des Freigeländes
d) Maßnahmen der Pflege und der Gestaltung des Grünbereiches des Naturfreibades
e) Förderung der Entwicklung und Umsetzung touristischer und benutzerfreundlicher Konzepte für die Bassumer Bäder
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die mit der Mitgliedschaft die Ziele und die Satzung des Vereins im Sinne des § 2 anerkennt. Mit jeder Mitgliedschaft wird eine Stimmberechtigung erworben. Die Satzung liegt zur Einsichtnahme beim Vorstand, unter der Postadresse des Vereins aus. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Darüber hinaus ist die Mitgliedschaft als nicht stimmberechtigtes Mitglied (Fördermitglied) möglich. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins mit regelmäßigen, von ihnen selbst festzulegenden Förderleistungen. Diese Beiträge können in finanzieller, materieller wie auch in persönlicher Leistung erbracht werden. Schenkungen sind im Rahmen der gültigen Regelungen des bürgerlichen Rechts (BGB) möglich. Die Teilnahme der Fördermitglieder an der Mitgliederversammlung ist möglich. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung über deren Annahme der Vorstand entscheidet, erworben. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung ist eine Begründung nicht erforderlich. Personen, die sich um die Aufgaben des Vereins verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefon, Email-Adresse, Bankverbindung, Beruf). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur dann, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, und das Mitglied nicht widersprochen hat.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung bis spätestens drei Monate vor Jahresende an den Vorstand erfolgen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht mehr satzungskonform verhält oder ein den Verein schädigendes Verhalten vorliegt. Liegt ein Antrag auf Ausschluss vor, hat das betroffene Mitglied Anspruch auf Gehör in der Mitgliederversammlung. Die Abstimmung über einen Ausschluss erfolgt geheim. Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied mit Ablauf des Kalenderjahres seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung des ausstehenden Jahresbeitrages ist damit nicht erloschen. Ein Mitglied kann nach Austritt oder Ausschluss keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen erheben. Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.
§5 Der Vorstand und seine Aufgaben
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei bis zu maximal fünf Mitgliedern. Zusätzlich kann der Vorstand um bis zu drei Beisitzer erweitert werden
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand hat die Vereinsgeschäfte nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er hat auf der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht, sowie den Arbeitsplan und den Haushaltsvoranschlag des nächsten Vereinsjahres vorzulegen.
Der geschäftsführende Vorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen zu Vorstandssitzungen. Hiervon sind Protokolle anzufertigen.
Ein Mitglied des Vorstandes beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die genehmigten Protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke des Vereins sind von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern des Vorstandes folgende Aufgaben – mindestens für ein Vereinsjahr – zu übertragen
- Erledigung des gesamten Geschäfts- und Schriftverkehrs des Vereins
- Führung von Mitgliederlisten
- Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
- Ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens nebst Einziehung der Mitgliedsbeiträge
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.
Bei Rechtsgeschäften ist eine Unterschrift von zwei Vertretern des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,– EURO bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Ansonsten darf der Vorstand Rechtsgeschäfte im Rahmen des Haushaltsplanes beschließen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich den Ersatz für bare Auslagen.
Der Vorstand erstellt jeweils für das nächste Kalenderjahr einen Aktivitäten- und einen Haushaltsplan, diese Pläne werden dann bis zum 31.12. an die Mitglieder versendet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand bestimmen, dass das ausgeschiedene Mitglied das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt. Ist dies nicht zumutbar, werden dessen Aufgaben vom bestehenden Vorstand wahrgenommen.
§6 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres sind alle Mitglieder über die Vereinstätigkeit und die Verwendung der Vereinsgelder innerhalb einer Mitgliederversammlung durch die verschiedenen Vorstandsmitglieder zu unterrichten. Hier erfolgt auch die Abstimmung über die Höhe der Vereinsbeiträge. Ferner ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Aufgaben des Vereins dies notwendig erscheinen lassen, oder wenn diese von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder beantragt wird.
Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder Email-Anschrift gerichtet sind
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen. Für den Fristbeginn ist der Tag nach dem Absendungstag maßgeblich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Diese Aufgabe kann auch auf einen Versammlungsleiter übertragen werden. Dabei wird die angekündigte Tagesordnung eingehalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der angesetzten Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Schrift- oder Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, der Versammlungsleiter zeichnet gegen. Die Mitgliederversammlung zu Beginn eines Geschäftsjahres hat die Aufgabe, den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen sowie über die Entlastung des Vorstands zu befinden. Die Kassenprüfer werden aus der Mitgliederversammlung gewählt.
Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Dies gilt auch für den gesamten Vorstand.
Die Mitgliederversammlung beschließt den Aktivitäten- und Haushaltsplan sowie die Geschäftsordnung des Vorstandes. Sie beschließt außerdem die Entlastung des Vorstandes.
§6a Wahlen
Vor der Wahl ist durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen.
Wahlen zu den Ämtern des Vereins werden grundsätzlich schriftlich vorgenommen. Die Versammlung kann jedoch eine offene Wahl beschließen. Es kann für jedes Amt einzeln oder auch eine Liste gewählt werden. Blockwahl ist zulässig.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, welche die meisten Stimmen erzielt haben.
Wurde nur ein Wahlvorschlag gemacht, ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
§7 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Nach dem Tod eines Mitgliedes oder Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein werden dessen Daten gesperrt und nach einer Frist von 3 Monaten gelöscht.
§8 Einnahmen und Ausgaben
Die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen finanziellen Mittel erwirbt der Verein durch Beiträge und Spenden. Der Jahresbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung für das nächste Jahr durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied kann die Höhe seiner Beitragsleistung selbst bestimmen, wobei der festgesetzte Jahresbeitrag nicht unterschritten werden darf. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Rechtsgeschäfte mit kommerziell tätigen Mitgliedern sind möglich. Sie bedürfen aber der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands. Außerdem muss mindestens ein Alternativangebot vorliegen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ansonsten erhalten die Mitglieder keine Vergütungen für ihre Tätigkeit. Die ehrenamtliche Erbringung von Leistungen steht im Vordergrund.
§8a Zweckgebundene Zuwendungen
Zweckgebundene Zuwendungen sind zweckgebundene Spenden, Spendensammlungen für ein Projekt, für eine Aktion oder Projektförderungen durch Dritte.
Diese Zuwendungen unterliegen folgenden Regeln, für deren Einhaltung der geschäftsführende Vorstand verantwortlich ist.
– Zweckgebundene Spenden:
Zweckgebundene Spenden dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden. Sie sollen außerdem zeitnah verausgabt werden. Die Verwendung der Gelder einer zweckgebundenen Spende sind im Vorstand auf Satzungsmäßigkeit zu prüfen und einstimmig zu genehmigen. Auf Antrag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Rückgabe oder Nichtannahme einer zweckgebundenen Spende.
– Sammelspenden:
Werden Sammelspenden für ein konkretes Projekt oder für eine konkrete Aktion eingesammelt, so sind diese wie zweckgebundene Spenden zu behandeln. Sie dürfen nur für den beworbenen Zweck ausgegeben werden.
– Zweckgebundene Förderungen:
Zweckgebundene Förderungen dürfen nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. Bei „verlorenen“ Zuschüssen regelt der Vorstand die Verwendung. Er ist gegenüber dem Fördergeber in der Verpflichtung der ordnungsgemäßen Verwendung. Er ist hierzu in der Mitgliederversammlung berichtspflichtig. Die MV entlastet den Vorstand bezüglich des konkreten Projektes.
§8b Aktivitäten- und Haushaltsplan
Der Vorstand erstellt im 4.Quartal eines Jahres einen Aktivitäten- und Haushaltsplan für das Folgejahr. Dieser wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Einzelausgaben im Rahmen des Haushaltsplans werden vom Vorstand mehrheitlich beschlossen. Einzelausgaben außerhalb des Haushaltsplanes werden von der Mitgliederversammlung gesondert beschlossen.
§9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder notwendig. Schriftliche Abstimmung ist möglich. Im Falle der Auflösung, sowie bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bassum zu, mit der Auflage, es nur zur Förderung im Sinne der unter §2 genannten Ziele für die Erhaltung der Bäder zu verwenden. Im Falle einer Auflösung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Die Satzung vom 14.Oktober 2002 wird hiermit ungültig.
Bassum, 18.12.2019